MiFID regelt seinem Anwendungsbereich entsprechend nur solche Mitarbeitergeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen.
Ergänzend hierzu sind die geltenden Mitarbeiterleitsätze der BaFin zu berücksichtigen, sofern das Unternehmen der BaFin Aufsicht unterliegt.
Relevanten Vorschriften, was unter dem Begriff Mitarbeitergeschäft rechtlich zu verstehen ist, sind im § 33b WpHG definiert.
Daraus folgend obliegen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Hinblick auf Mitarbeitergeschäfte auch Organisationsverpflichtungen.
Mitarbeitergeschäfte im Sinne von MiFID sind |
Geschäfte mit Finanzinstrumenten durch Mitarbeiter für eigene Rechnung |
Geschäfte mit Finanzinstrumenten durch Mitarbeiter für Rechnung » von minderjährigen Stiefkindern
» von Personen, an deren Geschäftserfolg ein wesentliches Interesse besteht, welches |
Geschäfte mit Finanzinstrumenten durch Mitarbeiter außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs für eigene oder fremde Rechnung |
|
Unzulässige Mitarbeitergeschäfte im Sinne von MiFID sind, z.B. |
Geschäfte, die direkt gegen die Kundenaufträge des Unternehmens ausgeführt werden |
Geschäfte, die auf einer eigene Erfassung/ Freigabe von Orderaufträgen auf eine Rechung direkt in den internen Systemen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhen, jedoch mit Ausnahme von Anwendungen, die auch den Kunden zur Verfügung gestellt werden (z.B. Online Banking via Internetverbindung). Diese Restriktionen dürfen auch nicht durch eine persönliche Kontaktaufnahme mit in die Orderabwicklung eingebundenen Mitarbeitern umgangen werden. |
Kurs- und Preisabsprachen mit Mitarbeitern des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Mitarbeitern von anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Geschäfte von Dritten für Rechung von Mitarbeitern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens |
Geschäfte von Dritten im Auftrag von Mitarbeitern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens |
|
Zustimmungspflichtige Mitarbeitergeschäfte im Sinne von MiFID sind, z.B. |
Außerbörsliche Geschäfte mit börsengehandelten Finanzinstrumenten (sofern nicht Fonds) |
|
Keine verbotene Mitarbeitergeschäfte im Sinne von MiFID sind, z.B. |
Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz (z.B. Ansparpläne für Investmentfonds) |
Erwerb und Veräußerung von Schuldverschreibung ( sofern Emittenten = EU Mitgliedstaat) |
Erwerb und Veräußerung von Anteilscheinen (sofern von Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben) |
Zeichnungsaufträge für Neuemissionen (sofern bei Zuteilung den Kundenaufträgen gleichgestellt) |
Anmerkung: Mitarbeitergeschäfte dürfen demnach grundsätzlich im Rahmen der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke einer Vermögensanlage getätigt werden. |
Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind Compliance relevante Nebentätigkeiten wie ein Betreiben von Vermögensverwaltungen und Kapitalgesellschaften nicht erlaubt, Mitgliedschaften in Investmentclubs hingegen zustimmungspflichtig.
Dem Compliance Beauftragten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens obliegt es, die Mitarbeiter des Unternehmens im Sinne von MiFID in unterschiedliche Funktionskategorien einzugruppieren. Auch Zeitarbeitskräfte, freie Mitarbeiter, Praktikanten und vergleichbare Personen haben die Compliance Regelungen eines Unternehmens zu beachten und sind in die Kategorisierung ebenfalls zu berücksichtigen.
Mitarbeiter nach § 33b WpHG |
Alle Geschäftsführer und Leitungsorgane und persönlich haftende Gesellschafter sowie vergleichbare Personen |
Alle für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen arbeitende natürliche Personen (inklusiv vertraglich gebundene Vermittler) |
Alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Outsourcing- Vereinbarung an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen beteiligt sind |
Die als „mit besonderen Funktionen“ eingruppierten Mitarbeiter haben aufgrund der ausgeübten Haupttätigkeit einen Zugang zu Informationen, die Marktverhältnisse im Handlesbereich (Wertpapiere, Devisen, Edelmetalle, Derivate und sonstige Finanzinstrumente) beeinflussen können und unterliegen von daher besonderen MiFID Verpflichtungen.
So bedarf beispielsweise die Führung von Konto- und Depotverbindungen bei einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Drittinstitute) nicht nur einer Anzeige bzw. der Zustimmung des Compliance Beauftragten, sondern auch in regelmäßigen (auf Anforderung auch in unregelmäßigen) Abständen einer vollständigen Offenlegung der über diese Bankverbindung getätigten Umsätze mit Finanzinstrumenten sowie - sofern zutreffend - für diese Bankverbindung erteilten Bevollmächtigungen.
Ein Compliance Beauftragter ist – ausschließlich zum Zwecke der Vornahme einer Kontrolle von Mitarbeitergeschäften - auf Grund einer bestehenden Auskunftspflicht bei Bedarf berechtigt, eine Vollständigkeitserklärung auch vom Drittinstitut anzufordern, darf sie jedoch mit Ausnahme von Prüfungen durch Aufsichtsbehörden keinen Dritten zugänglich machen
Mitarbeiter, deren ausgeübte Haupttätigkeit in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte mit keiner besonderen Funktion eingestuft werden, sind zur Anzeige von Konto- und Depotverbindungen bei Drittinstitute und zur Offenlegung von getätigten Umsätzen mit Finanzinstrumenten nur verpflichtet, wenn seitens des Compliance Beauftragten ein besonderes Interesse kundgetan wird.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen angemessene Verfahren implementieren, um Mitarbeiter mit einer zu einem Interessenkonflikt potentiell Anlass gebenden Haupttätigkeit an den Abschlüssen von Mitarbeitergeschäften zu hindern, die gegen eine Vorschrift des § 14 WpHG verstoßen könnten oder zumindest mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Information verbunden sind.
Diese betroffene Mitarbeitergruppe darf auch nicht außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs anderen Personen ein Geschäft mit Finanzinstrumenten empfehlen, welches unter den Handelsbeschränkungen für Finanzanalysten oder unter das Verbot des Missbrauchs von Informationen im Zusammenhang mit Kundenaufträgen steht. Unter dieses Verbot fällt allein schon die Weitergabe von Informationen oder Meinungen, die andere Personen verleiten könnten, bestimmte Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu tätigen.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über jedes Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters mit besonderen Funktionen unverzüglich Kenntnis erhalten. Diese Mitarbeiter werden daher – beispielsweise im Rahmen einer Betriebsvereinbarung - zu einer selbst vorzunehmenden Anzeige (z.B. via übersenden von Zweitschriften) verpflichtet.
Im Rahmen einer Auslagerung von Wertpapierdienstleistungen und/ oder Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 25a II KWG müssen die relevanten Mitarbeitergeschäfte vom Insourcer dokumentiert und auf Verlangen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorgelegt werden.
Einordnung Mitarbeiterkreis „mit besonderen Funktionen“ |
Diese zugehörigen Mitarbeiter sind in Erbringung von Wertpapierdienstleistungen eingebunden und verfügen über Insiderinformationen oder ähnliche vertrauliche Informationen, die potentiell zu Interessenkonflikten führen können. |
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die Einhaltung seiner organisatorischen Verpflichtungen in einem Umfang dokumentieren, der eine gesicherte Nachprüfbarkeit im Rahmen einer Prüfung nach § 36 WpHG oder in der Jahresabschlussprüfung ermöglicht.