MiFID verpflichtet Wertpapierdienstleistungs-unternehmen für die im Rahmen von sämtlichen Wertpapierdienst-leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen (§ 33 Abs. Nr. 3 WpHG) potentiell bestehenden Interessenkonflikte effektive Vorkehrungen zu ergreifen, interne Regelungen schriftlich zu fixieren und deren Grundaussagen den betroffenen Kunden gegenüber offen zu legen.
Zusammenfassend wird das Ziel verfolgt unabhängig von der Kundengruppe (Privatkunden, professionelle Kunden, geeignete Gegenparteien) entstehungsmögliche Beeinträchtigungen von Kundeninteressen zu vermeiden, die auf eine mangelnde Integrität des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zurück zuführen sind.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind von Dritten offerierte materielle im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst- oder Wertpapiernebendienstleistung für einen Kunden nur dann dem Kundeninteresse wahrend, wenn dadurch ausschließlich die Qualität der dem Kunden gegenüber erbrachten Dienstleistung verbessert wird und der zu Grund liegende Sachverhalt dem Kunden gegenüber – ohne Erhalt eines Widerspruches - transparent gemacht wurde.
Potentiell betroffene Geschäftsbereiche, die zu Interessenkonflikten führen können: |
Anlageberatung |
Eigenhandel, |
Vermögensverwaltung |
Unternehmensfinanzierungen |
M&A sowie Emissionsgeschäft |
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Potentiell betroffene Quellen, die zu Interessenkonflikten führen können: |
Geschäftsleitung (Vorstand/ Geschäftsführer) |
Mitarbeiter |
Vertraglich in Erbringung von Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen eingebundene Vertreter und deren Mitarbeiter |
Institutsgruppe des Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Konzernmutter/-töchter) |
Interessen anderer Kunden |
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Potentiell betroffene Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können: |
Möglichkeit zur Erzielung von finanziellen Vorteilen oder Vermeidung von finanziellen Nachteilen |
Finanzielle Anreize durch Zuwendungen werden den Interessen von Kunden vorgestellt. |
Anreize anderer Kunden(-gruppen) werden dem Interessen eines Kunden vorgestellt |
Von Kundeninteressen abweichende eigene Interessenverfolgung |
Geschäftstätigkeit steht in Wettbewerbssituation/ Konkurrenzkampf mit dem Kunden |
Die organisatorischen Vorkehrungen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Identifikation, Bewältigung oder Vermeidung des Konflikts haben alle geeigneten Maßnahmen zum Gegenstand, die eine Erbringung von konfliktbehafteten Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen verhindern.
Organisatorische Maßnahmen, die potentielle Interessenkonflikte verhindern: |
Wirksame Verhinderung oder Kontrolle eines Informationsaustausches zwischen Mitarbeitern, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt mit der Beeinträchtigung eines Kundeninteressen nach sich ziehen könnte (Informationsbarrieren, Chinese Walls) |
Vergütung von Mitarbeitern stehen nicht in Abhängigkeit von anderen Unternehmensbereichen, von Unternehmenserlösen oder sonstigen Prämien |
Mitarbeiter, die Wertpapierdienst- oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen werden bei ihrer Tätigkeit nicht unsachgemäßer Einflussnahmen durch andere Personen ausgesetzt |
Sonderüberwachung von Mitarbeitern, die im Rahmen der Haupttätigkeit potenziell konfliktträchtige Interessen wahrnehmen |
Sonderregelungen für Finanzanalysen und Analysten, die zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der erforderlichen Objektivität führen |