In diesem Zusammenhang sind auch die Vorgaben der EU Marktmissbrauchsrichtlinie zu berücksichtigen.
Die Regelungen zur Behandlung von Interessenkonflikten betreffen sämtliche Wertpapierdienst- und Wertpapier-nebendienstleistungen, damit auch die Erstellung von Finanzanalysen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzanalysen erstellen oder weitergeben, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne von § 34b WpHG möglichst gering sind.
Durch MiFID werden organisatorischen Anforderungen an Wertpapierdienst-leistungsunternehmen für die Erstellung von Finanzanalysen geregelt.
Eine Finanzanalyse nach den Vorgaben der EU Marktmissbrauchsrichtlinie ist im Sinne des § 34b WpHG zu verstehen und darf nur unter gleichzeitiger Beachtung der sich aus MiFID ergebenen Anforderungen erstellt werden.
Definition der Finanzanalyse nach § 34b WpHG |
Eine im Rahmen der Geschäftstätigkeit erstellte Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält und einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll. |
Eine Finanzanalyse grenzt sich ihrer Ausgestaltung nach von einer reinen Werbemitteilung darin ab, dass diese sowohl aus einer Information als auch aus einer Empfehlung besteht. Die Erstellung einer Finanzanalyse lässt sich wie folgt differenzieren:
Volle Finanzanalyse |
Eine volle Finanzanalyse unterliegt den MiFID Anforderungen, wenn sie von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 34b Abs. 3 WpHG erstellt und einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll.
Wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Finanzanalyse gegenüber den Adressaten zudem als unabhängig und objektiv darstellt, obliegt dieser zusätzlich die Offenlegungs- und Angabepflichten der Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung), u.a. die Beachtung der Organisationspflichten nach § 5a FinAnV |
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Nur für den Kunden bestimmte Finanzanalyse |
Eine nur für den Kunden bestimmte Finanzanalyse unterliegt den MiFID Anforderungen, wenn sie von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 34b Abs. 3 WpHG erstellt wird, jedoch nur seinen Kunden (Privatkunde, professioneller Kunde) zugänglich gemacht werden soll.
Wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Finanzanalyse gegenüber den Kunden zudem als unabhängig und objektiv darstellt, obliegt dieser zusätzlich die Offenlegungs- und Angabepflichten der Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung), u.a. die Beachtung der Organisationspflichten nach § 5a FinAnV. |
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Nur intern verbreitete Finanzanalyse |
Eine nur intern verbreitete Finanzanalyse sieht keine Weitergabe von Informationen an Kunden und/ oder die Öffentlichkeit vor und unterliegt weder den MiFID Anforderungen noch den Anforderungen der Finanzanalyseverordnung |
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Werbemitteilung - analytisch |
Derartige Informationen müssen mit einem eindeutigen Hinweis gekennzeichnet werden, dass sie nicht vollumfänglich alle für eine Finanzanalyse auferlegten gesetzlichen Vorgaben erfüllen und als Werbemitteilung gelten. |
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Werbemitteilung – Marketingmaterial |
Die als Werbesendung klassifizierten Informationen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen lediglich die Anforderungen in Bezug auf Werbemitteilungen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG und § 4 WpDVerOV erfüllen. |
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei der Erstellung von Finanzanalysen, welche der Finanzanalyseverordnung unterliegen, die nach § 5 FinAnV genannten organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Unabhängigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung von Finanzanalysen sicherzustellen.
Insbesondere ist hierbei eine wirksame Verhinderung eines den Interessen von Empfängern der Finanzanalyse beeinträchtigen Informationsaustausches zwischen den Finanzanalysten und sonstigen Mitarbeitern, die im Zusammenhang der Erstellung dieser Finanzanalyse beispielsweise auf Seiten des Emittenten mitwirken, notwendig. Selbiges gilt für potentielle Interessenkonflikte durch Verknüpfung von Vergütungen, Prämien oder sonstige wirtschaftlich-monetäre Anreize, die das Ergebnis einer Finanzanalyse durch Einflussnahme unsachgemäß beeinflussen könnten.
Personen (Emittenten, Mitarbeiter und sonstige), die nicht an der Erstellung der Finanzanalyse beteiligt sind, dürfen vor der Weitergabe einer Finanzanalyse den Entwurf dieser Finanzanalyse nicht auf Korrektheit dargestellten Inhalte überprüfen, sofern der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält. Ausgenommen hiervon sind rechtliche Verpflichtungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bestehende Compliance Kontrollaufgaben wahrzunehmen.
Mitarbeiter mit Insiderwissen über Finanzanalysen dürfen im eigenen Namen oder im Namen einer anderen Person Geschäfte mit den der Finanzanalyse zu Grunde liegenden Finanzinstrumenten erst dann abschließen, wenn diese Information veröffentlicht wurde und die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese erhaltene Information zu reagieren (siehe hierzu auch Kapitel MiFID – Mitarbeitergeschäfte). |
Die Objektivität, Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit bei der Erstellung von Finanzanalysen darf grundsätzlich nicht gefährdet werden. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Finanzanalyst an Präsentationen für Neuemissionen (so genannten Road Shows) oder an anderweitigen sinnbezogenen Marketingveranstaltungen teilnehmen würde.
Finanzinstrumente nach § 2 WpHG sind im Wesentlichen: |
Wertpapiere » Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine » Optionsscheine, Zertifikate, Investmentfondsanteile |
Geldmarktinstrumente » Forderungen, die nicht unter den Wertpapierbegriff fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden |
Derivate |
» als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete und zeitlich verzögert zu erfüllende Fest- oder Optionsgeschäfte (Termingeschäfte) mit Bezug auf Basiswerte in Form von: Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen, Indizes, Derivate |
» als Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen sofern, sie durch Barausgleich zu erfüllen sind oder auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden und sofern sie keine Kassageschäfte sind |
Finanzielle Differenzgeschäfte |
Kreditderivate |
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren |