Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach § 33 WpHG verpflichtet, wirksame und transparente interne Beschwerdeverfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Privatkunden zu schaffen und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen hinreichend zu dokumentieren.
Für die organisatorische Ausgestaltung des Beschwerdemanagement enthält MiFID keine Vorgaben.
Ein Compliance Beauftragter greift auf die in eine Beschwerdedatenbank sich befindenden Beschwerden zu, die sich auf eine Verletzung von Mitarbeiterleitsätzen, von Insiderbestimmungen und von Verhaltensregelungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beziehen.