Compliance bedeutet, dass ein Handeln im Einklang mit dem geltenden Recht zu erfolgen hat. Im engeren Sinne bedeutet dieses für ein Kreditinstitut, dass es im Unternehmen von Fairness getragene Verhaltensweisen sicher stellen muss, die auf Basis geltender Gesetzte und Richtlinien die eignen Kunden vor unlauten Schadenszuführungen schützen; beispielsweise durch Vermeidung von Interessenkonflikten oder durch Verhinderung einer Beeinflussung des Kapitalmarktes.
Letztendlich zielen alle Vorkehrungen darauf ab das Ansehen des Unternehmens nicht zu gefährden bzw. den Ruf des Unternehmens nicht zu schädigen.
Compliance obliegt es durch eine ständige und zeitnahe Überwachung der Handlungsweisen des Kreditinstitutes und ihrer Mitarbeiter die Einhaltung von maßgeblichen Gesetzen, Vereinbarungen und Richtlinien - insbesondere in den Bereichen des Wertpapierhandels, der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung - sicher zu stellen.
Die europäische Bankenregulierung greift mit der Capital Requirements Directive zunehmend in das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) und damit über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) auch auf die Compliance Organisation bei Kreditinstituten ein.
Neben den MiFID Anforderungen, die sich auch auf die Compliance Organisation beziehen, zählen Mitarbeitergeschäfte, Finanzanalysen und das Beschwerdemanagement zu den wesentlichsten aufgabenbezogene Themenbereichen. Ergänzend hierzu sind die Bestimmungen zu Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten, die im Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i. V. m. der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) geregelt sind, zu berücksichtigen.
Die MaRisk richten sich zur Konkretisierung der besonderen organisatorischen Pflichten des §25a KWG dabei an Kreditinstitute. Hervorzuheben ist, dass die Compliance relevanten Regelungen insbesondere unter AT 4.4.2 (Compliance Funktion) und in AT 8.2 (Änderung betrieblicher Prozesse und Strukturen) beschrieben werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte am 14. Dezember 2012 eine Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), in der insbesondere internationale Regulierungsvorgaben implementiert wurden.
Die Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass Compliance bei Kreditinstituten nicht nur die Bereiche der Wertpapierdienstleistungen (WpHG), der Geldwäsche und der Fraud Prävention umfasst, sondern auch die Einhaltung von rechtlichen Regelungen überwachen sowie deren Risiken im Falle einer Nichteinhaltung bewerten muss.
Für die Erhebung der Risiken von wesentlichen institutsspezifischen Regelungen und die Analyse dieser Risiken müssen die Kreditinstitute hierbei unternehmensweit alle relevanten Fachbereiche einbeziehen.
Auf der Festlegung und Bestimmung des Umfangs der zu erhebenden rechtlichen Regelungen und Vorgaben basiert letztendlich die Erstellung eines konformen Risikomodells und deren Etablierung in einer MaRisk Compliance Funktion.
Die Compliance Funktion hat hierbei auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Kreditinstitut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken.
Die Identifizierung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Kreditinstituts führen kann, hat unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten in regelmäßigen Abständen ebenfalls durch die Compliance Funktion zu erfolgen.
Jedes Kreditinstitut muss also über eine entsprechende Kontrollfunktion und eine Erhebungsfunktion (Identifikationsfunktion) verfügen, um den Risiken präventiv entgegen wirken zu können.
Wesentliche Punkte: Novellierung der Mindestanforderungen an Risikomanagement |
» Initiale Erhebung aller Regelungen und Normen |
» Initiale Ableitung von geeigneten Filterfunktionen |
» Durchführung Risikoanalyse |
» Festlegung Methodik zur Bestimmung der Wesentlichkeit von Regelungen und Vorgaben |
» Erstellung Risikomodell |
» Etablierung von geeigneten Kontroll- und Berichtsfunktion |
Die Erhebung von (Rechts-) Risiken auf Basis von verzahnten Prozessen und Aktivitäten aller Betroffener erscheint komplexer, für die Praxis jedoch sinnvoller als eine reine Risikoerhebung auf Basis von Rechtsnormen. Themenbereiche wie Prozesssicherheit und interne Kontrollsysteme sind somit für die Compliance Funktion ein wichtiges Aufgabengebiet geworden.
Das Ziel dieser Vorgabe ist es den Kreditinstituten im Rahmen eines risikobasierten und institutsspezifischen Ansatzes der Geschäftsleitung lediglich eine Handlungsverpflichtung bei Bekanntwerden von Verstößen jedoch nicht der Compliance Funktion eine proaktive Zuständigkeit für sämtliche Rechtsrisiken aufzuerlegen.
Die MaRisk Compliance Funktion soll letztendlich dazu führen, dass juristischen Risiken, Sanktionsrisiken sowie Reputations- und Verlustrisiken vermieden, jedoch zumindest reduziert werden.
Themenbereich |
Handlungsfelder |
|
Internes Kontrollsystem |
AT 4.3 |
» Implementierung Compliance Funktion |
Compliance Funktion Umfang |
AT 4.4.2 |
» Unterstützung Geschäftsleitung
» Implementierung von kontrollierbaren gesetzlichen Regelungen und Vorgaben. |
Compliance Funktion Aufgaben |
AT 4.4.2 |
» Identifizierung und regelmäßige Aktualisierung der wesentlichen Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Kreditinstituts führen kann |
Compliance Funktion Beauftragter |
AT 4.4.2 |
» Benennung Compliance Beauftragten, der berichtspflichtig direkt der Geschäftsleitung zu unterstellen ist |
Compliance Informationsrechte |
AT 4.4.2 |
» Befugnisse zum Informationszugang |
Compliance Berichtserstattung |
AT 4.4.2 |
» Berichterstattung an Geschäftsführung Mind. 1 x jährlich und Ad-hoc bei Bedarf » Berichte an Aufsichtsorgane und Revision |
Organisationsrichtlinie |
AT 5 |
» Muss mit Compliance relevanten |
Prozess eines neuen Produktes |
AT 8.1 |
» Mitwirkung der Compliance Funktion |
Betriebliche Prozesse und Strukturen |
AT 8.2 |
» Beteiligung der Compliance Funktion an wesentlichen Veränderungen bei der Aufbau- und Ablauforganisation » Auswirkungs-Analyse der geplanten Veränderungen hinsichtlich bestehender Kontrollverfahren |
Zwangsurlaub von Händlern |
BTO 2.2.1 |
» Mind. 10 Handelstage kein Zugriff auf Portfolio für positionsführende Händler » Vertretungsregelung |