Der Begriff STRIPS steht für Separate Trading of Registered Interest and Principal of Securities und bedeutet, dass die Bestandteile Zinszahlungen (Coupon) und Rückzahlungsbetrag der Anleihe (Mantel) voneinander getrennt (ähnlich wie bei Zerobonds) gehandelt werden. Eine Transaktion erfolgt also entweder als eine Null-Coupon-Anleihe oder als Zinsscheine auf einen bestimmten Zinstermin mit Abzinsung.
Zunächst werden Stripped Bonds als normale verzinsliche Anleihen (z.B. Staatsanleihen) emittiert, sehen jedoch in den Emissionsbedingungen die Möglichkeit vor, das Stammrecht und die Zinsscheine – die jeweils eigene Wertpapier- Kennnummern besitzen - bei diesen Anleihen getrennt an der Börse gehandelt werden können. Getrennte Stammrechte und Zinsscheine können auch wieder zusammengefasst werden, so dass damit die ursprünglich emittierte Anleihe wieder hergestellt wird.
Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Stammrechts, welches prinzipiell eine verzinsliche Forderung darstellt, unterliegt der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Ein Verlust aus der Veräußerung des Stammrechts erhöht hingegen den Verlusttopf.
Die Veräußerung der Zinsscheine unterliegt den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 b EStG. Bei der Einlösung von Zinsscheine fällt Kapitalertragsteuer (KESt) an.
Die Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sowie eine steuerrechtliche Einordnung von Kapitalmaßnahmen sind insbesondere bei ausländischen Rechtsformen schwierig.
Werden beispielsweise Bezugsrechte auf Aktien ausgeübt und erfolgt die Buchung der zugeteilten Aktien steuerneutral zu den Anschaffungskosten von 0,00 EUR (ggf. zzgl. Transaktionskosten), kann folglich der Vermögenszuwachs erst zum Zeitpunkt der Veräußerung auf Basis der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös steuerlich erfasst werden (sog. Cashflow- Betrachtung).