Fachwissen Abgeltungsteuer - Derivate

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Damit ein erforderlich werdender Kapitalertragsteuer Abzug korrekt abgerechnet werden kann, stellt der Datenservice der Wertpapier-Mitteilungen (WM) für die einzelnen Finanzinstrumente die wichtigsten Parameter zur Verfügung, beispielsweise eine Kennung, ob es sich bei einem Finanzinstrument um eine sogenannte Finanzinnovationen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt. Derartige Einordnungen nimmt WM grundsätzlich nach den Angaben des Emittenten vor.


Inzwischen greifen nicht nur die deutschen Kreditinstitute, sondern auch veranlagende Finanzverwaltungen auf das Datenmaterial von WM zu.

Bei Finanzderivaten, die über EUREX gehandelt werden, existiert ein standardisierter Markt, auf dem die Preise jederzeit über ein Market Maker System Preise börsenmäßig gestellt werden.

Die Abwicklung erfolgt dann über einen zentralen Kontrahenten (CCP). Nach Auffassung des BMF führt diese Abwicklungstechnik steuerrechtlich zur selbigen Betrachtungsweisewie bei OTC Kontrakten. Letztendlich entsprechen die Optionen im EUREX Handel der Struktur nach den Optionen beim OTC Geschäft.

Abgeltungsteuer bei Capped Warrant

Durch eine Kauf- und eine Verkaufsoption miteinander verbundene Optionsscheine, die auf Zahlung einer Differenz zwischen einem Grundwert und den Wert eines Index zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgerichtet sind, werden als Capped Warrants (= gekappte Optionsscheine) bezeichnet. Der Käufer erhält hier am Ende der Laufzeit immer einen festen Betrag ausgezahlt.

Bei allen nach dem 31.01.2008 abgeschlossenen Kontrakten unterliegt der zugeflossene Gewinn aus einer Veräußerung oder einer Endeinlösung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG der Veräußerungsgewinnbesteuerung.

Abgeltungsteuer bei Futures

Futures sind standardisierte Terminkontrakte, die nach den Kategorien Financial Future (Finanzterminkontrakt) und Commodity Future (Warenterminkontrakt) unterschieden und an eigenen Terminbörsen wie z.B. bei der EUREX oder bei der RMX Commodities gehandelt werden.

Bei einem Future verpflichtet sich ein Kontrahent eine genau definierte Menge eines Finanztitels zu einem festgesetzten Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt in festgelegter Qualität an einen bestimmten Ort zu liefern und der andere Kontrahent zur Abnahme.

Bei allen nach dem 31.01.2008 abgeschlossenen Kontrakten unterliegt der zugeflossene Gewinn aus einer Veräußerung oder einer Endeinlösung der Veräußerungsgewinnbesteuerung, wobei als Erwerbszeitpunkt laut BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStB1. I 2004, 1034, Tz 1.1. der jeweilige Börsenschlusstag gilt, an dem der Auftrag ausgeführt wird.

Bei Futures sind während der Laufzeit periodische Zahlungen (Margins) zu leisten. Diese sind jedoch gemäß BMF-Schreiben vom 27.11.2001 (BStB1. I 2001, 986, Tz 34 f.) erst am Ende der Laufzeit zu betrachten. Bezüglich der Veranlagung ist hier auf den Saldo aller Zahlungen abzustellen.

Abgeltungsteuer bei Forward/ Forward Rate Agreement

Ein Forward/ Forward Rate Agreement ist ein außerbörslicher Zinsterminkontrakt, bei dem die Kontrahenten für eine in der Zukunft liegende Periode vorab für ein zugrunde liegendes fiktives Nominalvolumen einen Zinssatz vereinbaren.

Die Kontrahenten verrechnen am Fälligkeitstag lediglich die Differenz zwischen den vereinbarten und aktuell gültigen Zinssatz, ohne dass ein Kapitaltransfer erfolgt.

Abgeltungsteuer bei Devisentermingeschäfte

Bei Devisentermingeschäften wird am Tag des Geschäftsabschlusses vereinbart, dass die Lieferung der Devisen (= Fremdwährungen) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem im Voraus festgesetzten Preis zu erfolgen hat.

Alternativ kann ergänzend auch vereinbart werden, dass physisch keine Lieferung von Devisen erfolgt, sondern stattdessen aus dem vereinbarten Preis und dem Devisenkurs am Belieferungstag ein Barausgleich berechnet wird.

Bei allen nach dem 31.01.2008 abgeschlossenen Terminkontrakten unterliegt der zugeflossene Gewinn aus einer Veräußerung, aus einer Endeinlösung oder aus einer Differenzerzielung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG stets der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Erfolgt hingegen eine Belieferung mit Devisen, so ist dieser Geschäftsvorgang nach § 23 EStG (Anschaffungsgeschäft) und (da die Forderung nicht verzinslich ist) nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu veranlagen.

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